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Artikel 6 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro" durch die Angabe „190 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiGAnhG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „140 Euro" durch die Angabe ...
Artikel 10 KiGAnhG 2015 Inkrafttreten
... 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in ...
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