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Artikel 1 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (9. WeinGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 WeinG § 3, § 6, § 7, § 7a (neu), § 7b (neu), § 7c (neu), § 7d (neu), § 7e (neu), § 8, § 8c, § 8a, § 33, § 48, § 50, § 51, mWv. 23. Juli 2015 § 6a (neu)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Abschnitt Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen".
- b)
- Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende § 6a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzrechte". - c)
- Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen". - d)
- Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen eingefügt:
„§ 7a Genehmigungsfähigkeit
§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien
§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren
§ 7d Inanspruchnahme der Genehmigung
§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen". - e)
- Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Klassifizierung von Rebsorten". - f)
- Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
- 1.
- den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,
- 2.
- den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
- 3.
- den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist."
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Wiederbepflanzungen(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Organisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte vereinfachte Verfahren zulassen.(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vorgeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmigungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen."
abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2015
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.(3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt:
„§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.(3) Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln.(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.
§ 7a Genehmigungsfähigkeit
Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.
§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien(1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.(2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.
§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen.
§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt.(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.
§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S.1) genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden.(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen." - 6.
- Der § 8 wird aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige § 8c wird § 8.
- 8.
- In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
- 9.
- In § 33 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,".
- 10.
- § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ersetzt.
- 11.
- § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1" gestrichen.
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,".
- d)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7" durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7" ersetzt.
- 12.
- § 51 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. WeinGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 9. WeinGÄndG
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitat in folgenden Normen
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Eingangsformel 11. WeinRÄndV
... vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 ... § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz ... 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet ...
Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Eingangsformel 1. WeinSBVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ...
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Eingangsformel LMRStVuaÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207 ) geändert worden ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Eingangsformel WeinVuaÄndV
... Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207 ) eingefügt, § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Eingangsformel 2. WeinVuaÄndV
... 2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207 ) eingefügt worden ist, - auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 3 2. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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