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Artikel 16 - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 SchiedsamtsV § 8, § 9, § 22a (neu), §§ 22a und 22b

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter „dem Bundesreisekostengesetz" und die Wörter „Bundesverband der Ortskrankenkassen" durch die Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2.
In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter „dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt.

3.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a

Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen."

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Zitierungen von Artikel 16 GKV-VSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 GKV-VSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 8a BlGewVFG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt ...