Artikel 19 - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 WiPrüfVO § 3, § 4

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch Artikel 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 106c" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4 Satz 6" durch die Wörter „§ 106c Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 106 Abs. 7" durch die Angabe „§ 106c Absatz 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 GKV-VSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 GKV-VSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 GKV-VSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und Artikel 5 Nummer 1 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (6) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (7) Artikel 8 des ...


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