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Artikel 1 - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs



Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe „§§ 325 und 339" die Wörter „sowie Unterlagen nach § 341w" eingefügt.

2.
In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500.000 Euro" und vor der Angabe „50.000 Euro" jeweils das Wort „jeweils" eingefügt.

3.
§ 253 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem Fall" durch die Wörter „Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch," ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder 4" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5 oder 6" ersetzt.

4.
§ 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."

5.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung".

b)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251 und 268 Absatz 7" durch die Angabe „§ 268 Absatz 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „die in § 160 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben."

d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;

2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;

3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:

a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),

b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) geändert worden ist;

4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und

5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:

a)
der Beschluss nach Nummer 1,

b)
die Erklärung nach Nummer 2,

c)
der Konzernabschluss,

d)
der Konzernlagebericht und

e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt."

6.
§ 264b wird wie folgt gefasst:

„§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht

a)
eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder

b)
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;

2.
die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;

3.
die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und

4.
für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

7.
In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Neue Posten" die Wörter „und Zwischensummen" eingefügt.

9.
In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2)" durch die Wörter „mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)" ersetzt.

10.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
6.000.000 Euro Bilanzsumme."

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „9.680.000 Euro" durch die Angabe „12.000.000 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
20.000.000 Euro Bilanzsumme."

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „38.500.000 Euro" durch die Angabe „40.000.000 Euro" ersetzt.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen."

11.
§ 267a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:

1.
Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder

3.
Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt."

12.
§ 268 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder im Anhang" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr ist" durch die Wörter „bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind

1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,

2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und

3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken."

13.
§ 271 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „den §§ 291 oder 292" ersetzt.

14.
Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt."

15.
§ 274a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

16.
§ 275 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20 durch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:

„14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.
Ergebnis nach Steuern

16.
sonstige Steuern

17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

b)
In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:

„13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

14.
Ergebnis nach Steuern

15.
sonstige Steuern

16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag."

17.
§ 276 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.

18.
§ 277 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 5 und 6" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

19.
§ 278 wird aufgehoben.

20.
§ 284 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,

2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und

3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist."

21.
§ 285 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 4 ersetzt:

„3.
Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist;

3a.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;

4.
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;".

b)
Nummer 6 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem Wort „zurückgezahlten" die Wörter „oder erlassenen" eingefügt.

d)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird;".

e)
Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

„11b.
von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten;".

f)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;".

g)
Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

„14.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;

14a.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;".

h)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;".

i)
In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

j)
In Nummer 26 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

k)
In Nummer 27 werden die Wörter „nach § 251 unter der Bilanz oder" gestrichen.

l)
In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

m)
Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden angefügt:

„30.
wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;

31.
jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

32.
eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

33.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

34.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung."

22.
§ 286 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt," gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „11a" durch die Angabe „11b" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „weniger als die Hälfte der Anteile besitzt" durch die Wörter „keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann" ersetzt.

23.
§ 288 wird wie folgt gefasst:

„§ 288 Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

1.
die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;

2.
eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;

3.
bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden."

24.
§ 289 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 289 Inhalt des Lageberichts".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Der Lagebericht soll auch eingehen auf:" werden ersetzt durch die Wörter „Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:".

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind im Anhang Angaben nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen."

25.
§ 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die einem" das Wort „anderen" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein" durch die Wörter „es selbst oder eines seiner" ersetzt.

c)
In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern „oder von" das Wort „dessen" eingefügt.

26.
§ 291 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,

3.
der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

27.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunternehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Konzernabschluss (befreiender Konzernabschluss) und Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der befreiende Konzernabschluss wird wie folgt aufgestellt:

a)
nach Maßgabe des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU,

b)
im Einklang mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards,

c)
derart, dass er einem nach den in Buchstabe a bezeichneten Vorgaben erstellten Konzernabschluss gleichwertig ist, oder

d)
derart, dass er internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden;

2.
der befreiende Konzernlagebericht wird nach Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig;

3.
der befreiende Konzernabschluss ist von einem oder mehreren Abschlussprüfern oder einer oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft worden, die auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind;

4.
der befreiende Konzernabschluss, der befreiende Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt worden.

(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht werden und zusätzlich angegeben wird, nach welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestätigungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4 auch eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 werden aufgehoben.

28.
§ 293 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen" gestrichen und wird die Angabe „23.100.000 Euro" durch die Angabe „24.000.000 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „46.200.000 Euro" durch die Angabe „48.000.000 Euro" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20.000.000 Euro."

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „38.500.000 Euro" durch die Angabe „40.000.000 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 267 Abs. 4 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

d)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 264d ist" die Wörter „oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist" eingefügt.

29.
In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz" die Wörter „und die Rechtsform" eingefügt.

30.
In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „hohe Kosten oder" das Wort „unangemessene" eingefügt.

31.
Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben."

32.
§ 298 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266, 268 bis 275, 277 und 278" durch die Wörter „264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

33.
§ 301 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Tochterunternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Ausnahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1 auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde gelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

34.
In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „unter entsprechender Bezeichnung" durch die Wörter „unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile"" ersetzt.

35.
§ 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht."

36.
Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst:

„§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung".

37.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind."

38.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden."

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 8 ersetzt:

„4.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;

5.
alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzuführenden Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden;

6.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist;

7.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist;

8.
Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Mutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört, und im Falle der Offenlegung des von diesem anderen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses der Ort, wo dieser erhältlich ist."

c)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

39.
§ 314 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„2.
Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist;

2a.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;

3.
die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;

4.
die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgung;".

bb)
Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;".

cc)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

„7a.
die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist;

7b.
das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;".

dd)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

ee)
In Nummer 13 werden die Wörter „mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen" durch die Wörter „zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden" ersetzt.

ff)
In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

gg)
In Nummer 19 werden die Wörter „nach § 251 unter der Bilanz oder" gestrichen und wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

hh)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;".

ii)
In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

jj)
Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden angefügt:

„22.
wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;

23.
jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

24.
eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

25.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

26.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 entsprechend."

40.
§ 315 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 315 Inhalt des Konzernlageberichts".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:" werden durch die Wörter „Im Konzernlagebericht ist auch einzugehen auf:" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen;".

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3" durch die Angabe „§ 298 Absatz 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des § 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend anzuwenden."

41.
§ 315a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „§ 297 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 Satz 4" und die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und wird nach dem Wort „betreffen," das Wort „entsprechend" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

42.
§ 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zutreffende Vorstellung" durch die Wörter „ein zutreffendes Bild" ersetzt.

b)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden."

43.
§ 322 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht und" durch die Wörter „steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht" ersetzt.

c)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden."

44.
§ 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

45.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:

„(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie

2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen."

b)
In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „264 Absatz 1a, 2 Satz 3" ersetzt und wird die Angabe „sowie § 287" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1, 2" durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1" ersetzt.

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

46.
§ 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 325" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b" ersetzt.

47.
In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

48.
§ 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzernlageberichts sind diese Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt."

49.
In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

50.
In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer nach den § 292 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „nach § 292" ersetzt.

51.
§ 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a oder Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3," durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5," ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

52.
Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:

„§ 335a ist entsprechend anzuwenden."

53.
§ 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 1a, 2" und werden nach der Angabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1" das Komma und die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17" durch die Wörter „und § 285 Nummer 17" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden."

54.
Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:

Davon:

Geschäftsguthaben der Mitglieder

gesetzliche Rücklage."

55.
Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:

1.
die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und

2.
die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben."

56.
§ 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6 Satz 3 entsprechend."

57.
§ 340 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

58.
§ 340a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „bestimmt ist" wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „des § 289" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" durch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, 9 Buchstabe c und Nummer 27" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

59.
In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

60.
§ 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „298 Absatz 1" ersetzt und werden nach der Angabe „6 Buchstabe c" die Wörter „und Nummer 23" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3658)" das Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

61.
§ 340l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Offenlegung" die Wörter „nach Satz 2" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „einer" durch die Wörter „in einer" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:" werden durch die Wörter „Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
§ 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen."

cc)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3658)" das Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

62.
§ 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264 Abs. 2," durch die Wörter „des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2," ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c werden die Wörter „oder Abs. 4" gestrichen.

dd)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

63.
§ 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts und der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

64.
§ 341a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b" durch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buchstabe b" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

b)
In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wörter „§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte bezieht" gestrichen.

65.
In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

66.
In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „298 Absatz 1" und die Angabe „Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 23" ersetzt.

67.
In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3378)" das Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

68.
§ 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264 Abs. 2," durch die Wörter „des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2," ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „oder Abs. 4" gestrichen.

dd)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29" durch die Wörter „§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder Abs. 5" gestrichen.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5" ersetzt.

69.
In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Pensionsfonds" die Wörter „§ 341l in Verbindung mit" eingefügt.

70.
Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender Dritter Unterabschnitt angefügt:

„Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 341q Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.

§ 341r Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

1.
Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie: Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;

2.
Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die auf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten Wäldern mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;

3.
Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie oder dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend bezeichneten Gründe beruhen:

a)
Produktionszahlungsansprüche,

b)
Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden; ausgenommen sind Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern sowie Lohnsteuern der in Kapitalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer und vergleichbare Steuern,

c)
Nutzungsentgelte,

d)
Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen,

e)
Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,

f)
Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen sowie

g)
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur;

4.
staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats einschließlich der von einer Behörde kontrollierten Abteilungen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine dieser Behörden im Sinne von § 290 beherrschenden Einfluss ausüben kann;

5.
Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und sich richten nach

a)
einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung oder

b)
einer Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen vorsehen;

6.
Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern;

7.
Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von Mutterunternehmen über Zahlungen aller einbezogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern stehen;

8.
Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapitalgesellschaft oder des Mutterunternehmens, das den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.

Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.

(2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist.

(3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, erstellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt, braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen. Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 341t Inhalt des Zahlungsberichts

(1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesellschaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Berichtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere Zahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht einbezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines Zahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle berichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im Zahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeitraum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, ohne dass Zahlungen geleistet wurden.

(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staatliche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn eine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere verschiedene staatliche Stellen einzieht.

(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesellschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Gewinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie

1.
nicht unter denselben Bedingungen wie an andere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleichbaren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung gezahlt wurden oder

2.
anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungsentgelten gezahlt wurden.

(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu berücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum 100.000 Euro unterschreiten. Im Falle einer bestehenden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen ist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßigen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu betrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum insgesamt weniger als 100.000 Euro gezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht nicht berücksichtigt zu werden.

(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen getätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungsbericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert festgelegt worden ist.

(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die Anwendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.

§ 341u Gliederung des Zahlungsberichts

(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen geleistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stelle zu verwenden und zusätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

(2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapitalgesellschaft folgende Angaben zu machen:

1.
den Gesamtbetrag aller an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und

2.
die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:

1.
eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,

2.
den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und

3.
die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen, die an diese staatliche Stelle in Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforderlich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.

§ 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.

(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es

1.
nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde,

2.
nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.

(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

§ 341w Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.

(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Dritter Titel Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

1.
bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder

2.
bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341y Ordnungsgeldvorschriften

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2."

71.
In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 BilRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 331 HGB Unrichtige Darstellung (vom 01.07.2021)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 50 G. v. 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 1 BükrEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe ...