Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 8 wird in
24 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015
KHBV § 1,
§ 4,
§ 10,
§ 11,
Anlage 2,
Anlage 4,
GVG § 71,
InsO § 22a,
EGInsO Artikel 103i (neu),
JVKostG Anlage,
KonBefrV § 4,
URV § 1,
§ 10,
§ 11,
§ 13,
§ 15,
RechZahlV § 28,
§ 33,
TranspRLDV § 12,
VermAnlG § 23,
§ 26,
§ 30,
§ 31,
§ 32,
JAbschlVUV § 2,
§ 3,
JAbschlWUV § 1,
§ 2,
§ 2a,
§ 3,
RechKredV § 1,
§ 34,
§ 39,
RechVersV § 51,
§ 52,
§ 59,
§ 64,
RechPensV § 34,
§ 35,
§ 41,
GWB § 36,
KAGB § 45,
§ 48,
§ 160,
§ 194,
§ 356 (neu),
PrüfV § 2,
§ 21a (neu),
ZahlPrüfbV § 24,
Anlage,
KAPrüfbV § 47,
Anlage 1,
VVG § 210,
PBV § 4,
§ 8,
§ 10,
§ 11,
Anlage 1,
Anlage 2,
Anlage 4- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe „§§ 266 und 275" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."
- b)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2" und werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) §
1 Absatz 3, §
10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage
2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach §
1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."
- 5.
- Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgenden Nummern 27 und 28 ersetzt:
„27. | Steuern (KUGr. 730) | |
davon vom Einkommen und vom Ertrag | |
28. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | " |
- 6.
- In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kontenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die Kontenuntergruppe 792 gestrichen.
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „4.840.000 Euro" durch die Angabe „6.000.000 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „9.680.000 Euro" durch die Angabe „12.000.000 Euro" ersetzt.
-
- „Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist."
-
- „§ 4
Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen."
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 4.
- In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.
- 5.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt.
- 1.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29" durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Absatz 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:
- 1.
- In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
- 2.
- In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6" ersetzt.
- 4.
- In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 5.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die §§
23,
26,
30 und
31 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§
23,
26,
30 und
31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)" wird durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen."
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden."
- 3.
- In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handelsregister" durch die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Abschnitt" durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts" ersetzt.
- 2.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29" durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26 und 28 bis 30, 32 bis 34" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird Absatz 1.
- b)
- Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.
- d)
- Absatz 13 wird Absatz 5.
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- 1.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21" durch die Angabe „4 bis 26" ersetzt.
- 4.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 wird Absatz 1.
- c)
- Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.
- e)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- 1.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".
- 2.
- In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt.
- 4.
- In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit" das Wort „entsprechend" eingefügt, werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe „§ 335" durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b" ersetzt und wird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs sind" das Wort „entsprechend" eingefügt.
- 5.
- In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist," durch die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)" ersetzt.
- 6.
- Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:
„Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs."
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".
- b)
- Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".
- 2.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 285 Nummer 33" und die Angabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 314 Absatz 1 Nummer 25" ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".
- 4.
- Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
- 1.
- Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:
- 2.
- In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- 1.
- Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 2.
- In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2" und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe „§§ 266 und 275" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter „Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."
- b)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 3.
- In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 wird Absatz 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§
4,
8 und
10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage
1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage
2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach §
8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."
- 5.
- Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:
- a)
- In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „*)" durch die Angabe „**)" ersetzt.
- b)
- Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:
- „*)
- Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
- **)
- Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."
- 6.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„(KUGr. 48, 52, 53, 55)".
- b)
- Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden Posten 29 ersetzt:
- „29.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ... ".
- 7.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 werden durch die folgenden Kontenuntergruppen 400 bis 407 ersetzt:
„400 | Erträge aus Pflegeleistungen ohne Pflegestufe |
4000 | Pflegekasse |
4001 | Sozialhilfeträger |
4002 | Selbstzahler |
4003 | Übrige |
401 | Erträge aus Pflegeleistungen Pflegestufe I |
4010 | Pflegekasse |
4011 | Sozialhilfeträger |
4012 | Selbstzahler |
4013 | Übrige |
402 | Erträge aus Pflegeleistungen Pflegestufe II |
4020 | Pflegekasse |
4021 | Sozialhilfeträger |
4022 | Selbstzahler |
4023 | Übrige |
403 | Erträge aus Pflegeleistungen Pflegestufe III |
4030 | Pflegekasse |
4031 | Sozialhilfeträger |
4032 | Selbstzahler |
4033 | Übrige |
404 | Erträge aus Pflegeleistungen Härtefälle |
4040 | Pflegekasse |
4041 | Sozialhilfeträger |
4042 | Selbstzahler |
4043 | Übrige |
405 | Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson |
406 | Erträge auf Grund von Regelungen über Pflegehilfsmittel |
407 | Sonstige Erträge". |
-
- b)
- Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergruppen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78 mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden gestrichen.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenHandelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung (vom 01.01.2020) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen findet die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 9 AbwMechG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 93, 97 ...
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." cc) In Satz 5 wird ...
Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3147
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts ... Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 ... Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV ... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
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