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§ 6 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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§ 6 Mitteilungspflichten
(1) 1Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Institute, haben die Pflicht, der Abwicklungsbehörde für die Ermittlung der Risikoindikatoren gemäß § 5 dieser Verordnung die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Diese Pflicht besteht zusätzlich zu den Berichtspflichten nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung. 3Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. 4Zu übermitteln sind für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Daten:
- 1.
- der Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand" und der Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung;
- 2.
- der Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung;
- 3.
- das Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind;
- 4.
- der Anteil der Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden;
- 5.
- die Benennung des institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem eine Mitgliedschaft besteht und Information über die Gestattung der Anwendung des Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 6.
- bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, das Enddatum für die Umsetzung des Reorganisationsplans;
- 7.
- bei Instituten, die sich nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, in Liquidation befinden, die Laufzeit des Liquidationsplans.
(2) 1Die nach § 1 Absatz 1 und 2 beitragspflichtigen Institute haben der Abwicklungsbehörde für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Daten auf Ebene der Einzelunternehmen zu übermitteln:
- 1.
- die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 5;
- 2.
- die Höhe der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 4 und 5;
- 3.
- die Höhe der Eigenmittel gemäß § 1 Absatz 4 und 5.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Instituten die Vorgaben bezüglich der Übermittlung der Informationen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser Verordnung auch mittels Veröffentlichung auf ihrer Internetseite mitteilen.
(4) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute haben der Abwicklungsbehörde die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den Absätzen 1, 2 und 7 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann von den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Instituten, die nicht unter die Regelung für kleine Institute gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen oder die keinen Jahresbeitrag nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung leisten, zusätzlich verlangen, dass ein Abschlussprüfer die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Informationen bestätigt, die diese Institute der Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben. 2An die Stelle des Abschlussprüfers tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann zusätzliche Nachweise von dem nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institut verlangen, um die Angaben des beitragspflichtigen Instituts zu überprüfen oder um Grundlagen für eine notwendige Schätzung nach Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zu erhalten; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen verlangen, deren Richtigkeit durch das beitragspflichtige Institut zu bestätigen ist.
(7) 1Sofern die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute den Jahresabschluss des Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht vorlegen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätig waren, erfolgt die Beitragsberechnung anhand von Planbilanzen für den jeweiligen Beitragszeitraum. 2Von diesen neuen Instituten kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage einer Planbilanz pro Beitragszeitraum verlangen. 3Soweit sich die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Positionen und Indikatoren nicht aus der Planbilanz ergeben, hat das Institut diese zu schätzen und der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
(8) Für die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 7 sowie der Bestätigungen nach den Absätzen 4 und 5 an die Abwicklungsbehörde gelten entsprechend die Fristen nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 6 RStruktFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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Zitierungen von § 6 RStruktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 9 FMSANeuOG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8 ...
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