Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.04.2019 aufgehoben

§ 2 - Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)

§ 2 Verfahren und Muster der Erklärung



(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss gesondert und nach dem Muster in der Anlage erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels beziehen.

(2) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden; es gilt § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



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