Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.04.2019 aufgehoben

§ 3 - Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)

§ 3 Widerruf der Einwilligung



Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle widerrufen werden. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle hat der betroffenen Person gegenüber den Widerruf schriftlich oder elektronisch kostenlos zu bestätigen.



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