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§ 2 - Kälteanlagenbauermeisterverordnung (KälteanlMstrV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 7110-3-196 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 7110-3-196 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Kälteanlagenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- auftragsbezogene Kundenanforderungen und Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von thermodynamischen Prozessen für den Kältekreislauf, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Umweltschutz sowie Energie- und Ressourceneffizienz, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbesondere Kältemittel, Kältemaschinenöle und technische Gase für Kältekreisläufe,
- 7.
- Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen,
- 8.
- elektrotechnische und elektronische Schaltungen für kältetechnische Anlagen entwickeln und die Entwicklung dokumentieren, Anlagenteile der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik installieren, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,
- 9.
- Kälteanlagen, Klimageräte sowie kältemittelführende Teile von Klimaanlagen und Wärmepumpen projektieren und Fachkalkulationen durchführen,
- 10.
- kältetechnische Komponenten sowie Betriebs- und Hilfsstoffe rückgewinnen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen,
- 11.
- Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
- 12.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 13.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 14.
- durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahmen durchführen, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
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