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§ 4 - Kälteanlagenbauermeisterverordnung (KälteanlMstrV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 7110-3-196 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 7110-3-196 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Kälteanlage oder ein Klimagerät einschließlich regelungs- und steuerungstechnischer Komponenten zu planen. Die Planungsunterlagen umfassen einen Entwurf, eine Berechnung für die Auslegung der Gesamtanlage und eine Angebotskalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist eine der nachfolgenden Anlagen mit vorgefertigten Bauteilen und Baugruppen betriebsfertig zu montieren:
- 1.
- eine Kälteanlage mit Bedarfsabtauung für einen Gefrierraum oder einen Tieftemperatur-Lagerraum,
- 2.
- eine Kälteanlage für mehrere Räume mit mindestens zwei verschiedenen Temperaturen im Plus- und Minusbereich,
- 3.
- eine Kaskadenanlage mit mindestens zweistufiger Verdichtung für Tieftemperaturen,
- 4.
- eine Kälteanlage oder ein Klimagerät für Räume mit einzuhaltenden Luftzuständen für unterschiedliches Lagergut aufgrund technischer Richtlinien und Normen oder
- 5.
- eine Kälteanlage für Eisansatz- oder Eisspeicheranlagen.
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführung und das Ergebnis der Arbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und einem Inbetriebnahmeprotokoll, mit 10 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11674/a193634.htm