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§ 8 - Kälteanlagenbauermeisterverordnung (KälteanlMstrV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 7110-3-196 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kälteanlagenbauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.

1.
Kälteanlagentechnik

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, kälte-, klima- und steuerungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Arten und Eigenschaften sowie Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen,

b)
technische Daten von Kälteanlagen, Klimageräten sowie der kältemittelführenden Teile von Klimaanlagen und Wärmepumpen im Hinblick auf Funktionalität und Effizienz bewerten,

c)
Komponenten für thermodynamische Prozesse im Kältekreislauf anlagenbezogen dimensionieren und auswählen, Dimensionierung und Auswahl begründen,

d)
rechtliche, umweltschutztechnische und energetische Aspekte bei der Montage, Inbetriebnahme sowie der Entsorgung von kältetechnischen Anlagen darstellen,

e)
Vorgehensweise bei der Feststellung und Beseitigung von Funktionsstörungen beschreiben, Alternativen entwickeln und begründen,

f)
Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Nutzung von mess-, steuer- und regeltechnischen Komponenten erarbeiten,

g)
Lösungen für die Rückgewinnung von Betriebs-, Hilfs- und Werkstoffen und für die umweltgerechte Entsorgung von kältetechnischen Anlagen und deren Komponenten erarbeiten und bewerten,

h)
technische Dokumentationen erstellen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kundenanforderungen aufzeigen und Kundenanforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,

c)
Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

d)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechnik sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

e)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung beurteilen,

f)
technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpassen, dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,

g)
den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen,

h)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

i)
standortbezogene Bestandsaufnahme an kältetechnischen Anlagen, insbesondere unter wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und ökologischen Aspekten, darstellen, Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,

j)
eine Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen bewerten,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und die Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich gewerkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattungen, sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen.



 

Zitierungen von § 8 KälteanlMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KälteanlMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KälteanlMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KälteanlMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird. (3) Wurden in ... das arithmetische Mittel gebildet wird. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...