Tools:
Update via:
§ 11 - Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen
§ 11 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11675/a193656.htm