Tools:
Update via:
Abschnitt 4 - Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 BogenmAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und histori- schen Gesichtspunkten unterscheiden b) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen c) Anregungen sammeln und auswerten und Muster- schutzbestimmungen beachten | 3 | |
d) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen- schaften berücksichtigen e) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona- len, ergonomischen und technologischen Gesichts- punkten, gestalten und ausarbeiten f) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen g) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 3 | |||
2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be- achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be- rücksichtigen b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- fen sowie Passgenauigkeit feststellen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in- stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen c) Spezialwerkzeuge herstellen d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Natur- stoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen b) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen | ||
c) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und me- chanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten d) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten e) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen f) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren g) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbei- ten | 13 | |||
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck auswählen und technische Eigenschaf- ten von Leimen und Klebern berücksichtigen b) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Be- achtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen | 7 | |
c) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen | 4 | |||
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen b) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbe- handeln c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden | 4 | |
d) Verzierungen anbringen e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe- handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La- cken, unterscheiden f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsregeln beachten g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren h) Auftragstechniken anwenden i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | 7 | |||
7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahres- ringen auf Maß zustoßen b) Hälse vorfertigen c) Bogenstangen konisch hobeln d) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen e) Bogenstangen erhitzen und biegen f) Kopfplatten aufpassen und aufleimen | 21 | |
g) Hälse ausarbeiten h) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festig- keit und Elastizität feinhobeln i) Kopfkästchen bohren und ausstechen j) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen | 12 | |||
8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten | 2 | |
b) Froschrohlinge zurichten c) metallische und nichtmetallische Froschteile herstel- len, bearbeiten, einpassen und befestigen d) Froschformen ausarbeiten | 10 | |||
9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Beinchenrohlinge zurichten b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen | 6 | |
10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren | 6 | |
11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bögen behaaren b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichti- gung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen c) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Bögen verkaufs- und versandfertig machen | 10 | |
12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern d) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentie- ren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethi- sche und physikalische Gesichtspunkte berücksichti- gen | 12 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Ar- beitsschritte festlegen b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be- schaffen c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden | 3 | |
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb- nisse der Teamarbeit auswerten h) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen i) Liefertermine und -bedingungen beachten j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten | 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportio- nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | |
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter- scheiden b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 | |
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3 | |||
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | |
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori- entiert auswählen und anwenden e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen f) Kundenkontakte auswerten g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- gen entwickeln h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf- zeigen | 3 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11675/b28616.htm