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§ 6 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
V. v. 16.07.2015
BGBl. I S. 1289
(
Nr. 30
)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 5
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§ 7
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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