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§ 7 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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