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Abschnitt 4 - Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 GeigenbAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions- merkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen c) Anregungen sammeln und auswerten d) Mensuren festlegen | 4 | |
e) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen- schaften berücksichtigen f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona- len, ergonomischen und technologischen Gesichts- punkten, gestalten und ausarbeiten g) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 2 | |||
2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen b) Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- fen sowie Passgenauigkeit feststellen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in- stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen c) Spezialwerkzeuge herstellen d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei- genschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungs- zweck zuordnen b) Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigen- schaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten c) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten d) Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen e) Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbei- ten, insbesondere durch Sägen und Bohren | 12 | |
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck auswählen und technische Eigenschaf- ten von Leimen und Klebern berücksichtigen b) konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen c) Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verar- beitungsvorschriften herstellen | 8 | |
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf- tragstechniken unterscheiden und zuordnen b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln | 4 | |
c) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe- handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich- mitteln und Lacken, unterscheiden d) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsregeln beachten f) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren g) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | 10 | |||
7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden b) Zargenkränze herstellen c) Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeich- nen und aussägen d) Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßan- gabe hobeln und putzen e) Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten f) Randeinlagen herstellen und einlegen g) Schalllöcher positionieren und schneiden h) Bassbalken einpassen i) Korpusteile verleimen | 22 | |
8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen b) Schnecken stechen und putzen c) Griffbretter und Sättel herstellen | 16 | |
9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltech- nik zurichten, einpassen und verleimen b) Griffbretter und Obersättel aufleimen c) Griffe und Halsfüße fertigstellen | 8 | |
10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Wirbel einpassen b) Stimmstöcke setzen c) Stege aufschneiden d) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten e) Instrumente besaiten und stimmen f) Zubehörteile auswählen und anbringen g) Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen h) Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig ma- chen | 16 | |
11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen- schaften prüfen b) Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen | 2 | |
12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Aus- buchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen d) historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und res- taurierungsethische und physikalische Gesichts- punkte berücksichtigen e) Oberflächen instand setzen f) Bögen behaaren | 16 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits- schritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be- schaffen c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden | 3 | |
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb- nisse der Teamarbeit auswerten h) Material disponieren und den Zeitbedarf planen i) Liefertermine und -bedingungen beachten j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten | 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportio- nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | |
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter- scheiden b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 | |
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3 | |||
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Streich- instrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | |
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori- entiert auswählen und anwenden e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen f) Kundenkontakte auswerten g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- gen entwickeln h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen | 3 |
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