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§ 5 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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