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§ 10 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
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