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§ 11 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
§ 11 Inhalt
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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