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§ 15 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kunden zu beraten,
- 2.
- Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
- 3.
- Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
- 4.
- Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
- 5.
- produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 6.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Fertigen von Kerzen oder
- 2.
- Fertigen von Reliefs und Dekoren.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11678/a193727.htm