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Anlage - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Auswählen und Lagern von
Roh- und Hilfsstoffen sowie
von Halbfabrikaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische
Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von
Art und Eigenschaften auswählen
b) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und
Eigenschaften auswählen
3 
c) Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke,
Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben
und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Ein-
haltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lage-
rung prüfen
d) Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereit-
stellen
e) Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
f) Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand
dokumentieren
 5
2Anwenden von manuellen
und maschinellen Fertigungs-
verfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson-
dere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
b) die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschi-
nellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens
unterscheiden
c) Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
4 
3 Auswählen und Verarbeiten
von Dochten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
b) Dochte einsetzen und verarbeiten
4 
c) Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksich-
tigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe,
technologischer Herstellungsverfahren sowie der An-
forderungen an die Kerze auswählen
 4
4Beurteilen des Abbrandes
von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen
entsprechend dem Verwendungszweck unter Berück-
sichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
b) Brennversuche durchführen und dabei Bildung der
Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer be-
urteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den
Abbrand beurteilen
c) Rußentwicklung messen und beurteilen
d) Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse
optimieren
 2
5 Auswählen und Verarbeiten
von Brennmassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen-
schaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
b) Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von
Rezepturen berechnen und zusammenstellen
c) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
nen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres
Schmelzpunktes verflüssigen
d) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
nen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und
Pigmentfarben einfärben
6 
e) Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von
Brennmassen zufügen
 4
6 Entwickeln von Konzepten
sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts-
techniken einsetzen, Urheberrechte und Muster-
schutzbestimmungen beachten
b) Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen ent-
wickeln
c) Skizzen manuell anfertigen
d) Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktions-
typischer Maße und Einheiten vergrößern und ver-
kleinern
e) Skizzen manuell farbig gestalten
f) Kerzenkörper berechnen und abwickeln
g) entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen
und optimieren
h) Ergebnisse präsentieren
6 
i) betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Konzepten prüfen
 2
7Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Modelle auswählen und vorbereiten
b) einteilige Modelle rahmen
c) Abformmassen aus Gips herstellen
d) einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von
Härtevorgängen herstellen
e) Modelle aus Gipsformen entnehmen
f) Gipsformen entgraten und ausbessern
4 
8 Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen
b) Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und
Lochen, bearbeiten
c) Kerzen schneiden und sägen
12 
d) Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruch-
sicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
 2
9 Be- und Verarbeiten von
Farbmitteln und Lacken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un-
terscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
2 
b) Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von
Mischungsregeln mischen
c) Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten
d) Farbmittel und Lacke verarbeiten
e) Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
 3
10 Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schablonen herstellen
b) Wachsplatten ziehen
c) Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden
und Ausstechen anfertigen
6 
d) Intarsien schneiden und legen  6
11Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus-
wählen
b) Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
12 
12 Lagern und Kommissionieren
von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Produkte kennzeichnen
b) Produkte verpacken und etikettieren
2 
c) Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
d) Produkte für den Versand vorbereiten
 2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:


1. Schwerpunkt Kerzenherstellung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von manuellen
und maschinellen
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen
und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich
elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneu-
matischer Antriebs- und Steuerungssysteme, aus-
wählen
b) Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen
sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestim-
mungen in Betrieb nehmen und bedienen
c) Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess,
Produktionsstand sowie über Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
d) Produktionsprozesse steuern und überwachen
e) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen und dokumentieren
 10
2Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Kerzenköpfe fräsen
b) Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
c) Kerzenoberflächen glätten
d) Wachsstockschnüre ziehen
 10
3Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Kerzen mit Ornamenten verzieren
b) Kerzen mit Farben veredeln
c) Kerzen mit Lacken veredeln
 6


2. Schwerpunkt Wachsbildnerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Konzepten
sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven,
Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten
sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Orna-
ment- und Farbsymbolik gestalten
b) Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
c) rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht
und Musterschutzbestimmungen, beachten
 5
2Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
b) Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
c) ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härte-
vorgang beachten
d) Modelle aus Silikonformen entnehmen
e) Silikonformen entgraten und ausbessern
 3
3Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
b) Wachsplatten veredeln und vergolden
c) Schriften unter Berücksichtigung der Typografie aus-
wählen, Schriftwirkung beurteilen
d) Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren
und bemalen
 6
4Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober-
flächen veredeln
b) Kerzen zwicken und verzieren
c) Wachsstöcke legen und verzieren
 12


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kunden-
anforderungen eigenständig und im Team planen
sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
stimmen
d) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
e) Maschinen übergeben, dabei über Produktions-
prozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
4 
f) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen beitragen
g) Konflikte im Team lösen
 2
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen
b) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur
Datensicherheit anwenden
2 
c) Sachverhalte darstellen und Gespräche situations-
gerecht führen
 2
7Einrichten, Bedienen und
Warten von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich-
tigung von Aufbau und Funktion auswählen
b) Arbeitsplatz vorbereiten
c) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und
Maschinen kontrollieren
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in
Betrieb nehmen
4 
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und
dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
reinigen, pflegen und prüfen
g) Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Ferti-
gung und Reinigung auswählen, einsetzen und ent-
sorgen
h) Brandschutzbestimmungen anwenden
  
i) Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
j) Wartungspläne umsetzen
k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung
dokumentieren
 10
8Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
b) Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse
kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
c) Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe,
kennzeichnen
3 
9 Kundenorientierung und
Beratung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun-
den berücksichtigen
2 
b) Kunden über das Angebot an Produkten und Dienst-
leistungen informieren und unter Berücksichtigung
ihrer Wünsche beraten
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kunden-
orientiert auswählen und anwenden
d) Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
e) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
 6
10 Mitwirken an der Kontrolle
von Kosten und Leistungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück-
sichtigen
b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-
tungsstrukturen mitwirken
2 
c) Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vor-
gaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten,
Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
d) Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 2