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Anlage - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen b) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen | 3 | |
c) Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Ein- haltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lage- rung prüfen d) Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereit- stellen e) Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen f) Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren | 5 | |||
2 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungs- verfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson- dere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden b) die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschi- nellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden c) Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen | 4 | |
3 | Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten b) Dochte einsetzen und verarbeiten | 4 | |
c) Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksich- tigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der An- forderungen an die Kerze auswählen | 4 | |||
4 | Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berück- sichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen b) Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer be- urteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilen c) Rußentwicklung messen und beurteilen d) Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren | 2 | |
5 | Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen- schaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen b) Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen c) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio- nen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen d) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio- nen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben | 6 | |
e) Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen | 4 | |||
6 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts- techniken einsetzen, Urheberrechte und Muster- schutzbestimmungen beachten b) Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen ent- wickeln c) Skizzen manuell anfertigen d) Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktions- typischer Maße und Einheiten vergrößern und ver- kleinern e) Skizzen manuell farbig gestalten f) Kerzenkörper berechnen und abwickeln g) entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren h) Ergebnisse präsentieren | 6 | |
i) betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen | 2 | |||
7 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Modelle auswählen und vorbereiten b) einteilige Modelle rahmen c) Abformmassen aus Gips herstellen d) einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen e) Modelle aus Gipsformen entnehmen f) Gipsformen entgraten und ausbessern | 4 | |
8 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen b) Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten c) Kerzen schneiden und sägen | 12 | |
d) Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruch- sicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen | 2 | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un- terscheiden und nach Verwendungszweck auswählen | 2 | |
b) Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen c) Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten d) Farbmittel und Lacke verarbeiten e) Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten | 3 | |||
10 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Schablonen herstellen b) Wachsplatten ziehen c) Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen | 6 | |
d) Intarsien schneiden und legen | 6 | |||
11 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus- wählen b) Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen | 12 | |
12 | Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Produkte kennzeichnen b) Produkte verpacken und etikettieren | 2 | |
c) Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten d) Produkte für den Versand vorbereiten | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneu- matischer Antriebs- und Steuerungssysteme, aus- wählen b) Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestim- mungen in Betrieb nehmen und bedienen c) Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen- tieren d) Produktionsprozesse steuern und überwachen e) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 10 | |
2 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Kerzenköpfe fräsen b) Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren c) Kerzenoberflächen glätten d) Wachsstockschnüre ziehen | 10 | |
3 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Kerzen mit Ornamenten verzieren b) Kerzen mit Farben veredeln c) Kerzen mit Lacken veredeln | 6 |
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Orna- ment- und Farbsymbolik gestalten b) Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen c) rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten | 5 | |
2 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen b) Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen c) ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härte- vorgang beachten d) Modelle aus Silikonformen entnehmen e) Silikonformen entgraten und ausbessern | 3 | |
3 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren b) Wachsplatten veredeln und vergolden c) Schriften unter Berücksichtigung der Typografie aus- wählen, Schriftwirkung beurteilen d) Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen | 6 | |
4 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober- flächen veredeln b) Kerzen zwicken und verzieren c) Wachsstöcke legen und verzieren | 12 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kunden- anforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab- stimmen d) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren e) Maschinen übergeben, dabei über Produktions- prozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen- tieren | 4 | |
f) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver- meidung von Kommunikationsstörungen beitragen g) Konflikte im Team lösen | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- teme nutzen b) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | 2 | |
c) Sachverhalte darstellen und Gespräche situations- gerecht führen | 2 | |||
7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich- tigung von Aufbau und Funktion auswählen b) Arbeitsplatz vorbereiten c) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollieren d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen | 4 | |
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfen g) Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Ferti- gung und Reinigung auswählen, einsetzen und ent- sorgen h) Brandschutzbestimmungen anwenden | ||||
i) Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten j) Wartungspläne umsetzen k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren | 10 | |||
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen b) Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen c) Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen | 3 | |
9 | Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun- den berücksichtigen | 2 | |
b) Kunden über das Angebot an Produkten und Dienst- leistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten c) Präsentationsformen anlassbezogen und kunden- orientiert auswählen und anwenden d) Aufträge entgegennehmen und weiterleiten e) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen | 6 | |||
10 | Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück- sichtigen b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis- tungsstrukturen mitwirken | 2 | |
c) Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vor- gaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen d) Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf- zeigen | 2 |
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