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§ 1 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 1



(1) Der Standesbeamte führt die Heiratsbücher, Geburtenbücher, Sterbebücher und Familienbücher (Personenstandsbücher) nach Vordrucken, die als Anlagen A, B, C und L (L1) - Anlagen 1 bis 5 - dieser Verordnung beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Personenstandsbücher, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, mit den bisherigen Vordrucken fortgeführt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72b PStGAV
... Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1 , § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...
Anlage 1 PStGAV (zu § 1)
Anlage 2 PStGAV (zu § 1)
Anlage 3 PStGAV (zu § 1)
Anlage 4 PStGAV (zu § 1)
Anlage 5 PStGAV (zu § 1)