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§ 2 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 2



(1) Die Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache geführt.

(2) Die Heirats-, Geburten- und Sterbebücher werden in festen Einbänden geführt. Für jeweils längstens fünf Jahre, bei weniger als zwanzig Einträgen für jeweils längstens zehn Jahre, können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt werden; sie sind spätestens nach Ablauf der Frist einzubinden. Werden die Bücher in Lose-Blatt-Form geführt, so können die Vordrucke unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.

(3) Die Familienbücher werden in Lose-Blatt-Form geführt. Die Familienbücher tragen als Kennzeichen, wenn die Ehegatten

1.
einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, den Ehenamen und den nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsnamen des anderen Ehegatten,

2.
keinen Ehenamen führen, den Familiennamen des Mannes und den Familiennamen der Frau.

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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 PStGAV
... beigefügt sind. (2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form ...