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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch enthalten
- 1.
- den Ort und Tag der Eintragung,
- 2.
- die Bezeichnung der Erschienenen,
- 3.
- den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie er die Persönlichkeit der Erschienenen festgestellt hat,
- 4.
- den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...
§ 45 PStGAV
... auch die Angaben aufzunehmen, die nach den §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat ...
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