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§ 5 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 5



(1) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu und gewissenhaft übertragen habe. Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Beteiligten vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid.

(2) Die Eintragung soll vom Standesbeamten oder vom Dolmetscher auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Daß dies geschehen ist, wird vom Standesbeamten am Schluß der Eintragung bescheinigt. Die Eintragung wird, wenn ein Dolmetscher zugezogen war, auch von diesem unterschrieben.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...
§ 6 PStGAV
... Verständigung mit ihm möglich, so zieht der Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt ...