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§ 7 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 7



Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben verhindert, so macht er ein Handzeichen. Ist auch dies nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so gibt der Standesbeamte den Grund dafür an.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...