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§ 8 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 8



(1) Eine Eintragung, die erforderlich wird, nachdem die Eheschließung, der Geburts- oder Sterbefall beurkundet ist, nimmt der Standesbeamte am Rande des Haupteintrags vor (Randvermerk); er unterschreibt sie unter Angabe des Tages der Eintragung. Aus dem Randvermerk soll ersichtlich sein, auf Grund welcher Unterlage er eingetragen ist. Hinweise sind unterhalb des Eintrags an der dafür im Vordruck vorgesehenen Stelle einzutragen.

(2) Randvermerke zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.

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Zitierungen von § 8 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72b PStGAV
... und Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...