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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 18
(1) Am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten sind zu vermerken
- 1.
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 2.
- jede Änderung des Personenstandes oder eine allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten, falls die Änderung oder Feststellung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkt,
- 3.
- Berichtigungen und die spätere Ermittlung des Personenstandes eines Ehegatten.
- 4.
- die in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes genannten Vorgänge,
- 5.
- die Änderung des Namens eines Ehegatten,
- 6.
- jede nicht unter Satz 1 Nr. 2 fallende Änderung des Personenstandes oder allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten.
(2) Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird nur eingetragen, wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.
(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1168/a16557.htm