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§ 24a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 24a



Die Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag nach § 15a des Gesetzes für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor einem Standesbeamten geschlossen worden sind (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des Einigungsvertrages), ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht mehr in dem vorbezeichneten Gebiet haben.