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§ 32 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 32



(1) Für die Eintragung im Buche für Todeserklärungen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend.

(2) Für die Mitteilungspflichten und für Vermerke am unteren Rande des Buches für Todeserklärungen gilt § 43 entsprechend.



 

Zitierungen von § 32 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PStGAV
... Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32 , 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das ...