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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 34 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu
den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)
§ 34
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb hin.
Zitierungen von § 34 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 PStGAV (vom 28.08.2007)
... des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34 ) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen. (4) In der Mitteilung an die ... die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34 ) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. Die Mitteilung bedarf der ...
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