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§ 36 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 36



Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der als Vater eingetragene Mann nicht der Vater des Kindes ist, teilt dies,

1.
falls für die Ehe der Mutter ein Familienbuch geführt wird und das Kind darin eingetragen ist, dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt;

2.
falls der als Vater eingetragene Mann nicht mit der Mutter verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;

3.
falls die Mutter mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk.

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Zitierungen von § 36 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PStGAV
... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch ...
§ 27 PStGAV
... Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen ...
§ 40 PStGAV
... der Standesbeamte außer in den Fällen der §§ 36 bis 38 zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein ...
§ 41 PStGAV (vom 28.07.2007)
... oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ...
§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36 , 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...