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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 40 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu
den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)
§ 40
§ 40 wird in 4 Vorschriften zitiert
Trägt der Standesbeamte außer in den Fällen der §§ 36 bis 38 zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und ist die Ergänzung eines Familienbuchs gemäß § 15 des Gesetzes erforderlich, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch führt.
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Zitierungen von § 40 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 PStGAV
... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch noch nicht ...
§ 27 PStGAV
... zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen der ...
§ 41 PStGAV (vom 28.07.2007)
... verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für ...
§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40 , 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...
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