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§ 48 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 48



(1) Geburten in Landfahrzeugen und Luftfahrzeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Kindesmutter das Fahrzeug verläßt.

(2) Geburten auf Binnenschiffen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.

 
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