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§ 51a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 51a



(1) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.

(2) Wird der Verstorbene in einem Gewässer gefunden, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wurde.

(3) Wird später festgestellt, daß der Tod in einem anderen Standesamtsbezirk eingetreten ist, so entfällt eine erneute Beurkundung.