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§ 53 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 53



(1) Der Standesbeamte führt die Zweitbücher der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher nach Vordrucken, die als Anlagen A 1, B 1 und C 1 - Anlagen 10 bis 12 - dieser Verordnung beigefügt sind.

(2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form kann auch genehmigt werden, wenn die Erstbücher in festen Einbänden angelegt werden.

 
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Zitierungen von § 53 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...
§ 59 PStGAV
... technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei kann von der Benutzung der in § 53 dieser Verordnung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. In Zweitbüchern, die auf diese ...
Anlage 10 PStGAV (zu § 53)
Anlage 11 PStGAV (zu § 53)
Anlage 12 PStGAV (zu § 53)