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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 53 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 53
§ 53 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Standesbeamte führt die Zweitbücher der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher nach Vordrucken, die als Anlagen A 1, B 1 und C 1 - Anlagen 10 bis 12 - dieser Verordnung beigefügt sind.
(2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form kann auch genehmigt werden, wenn die Erstbücher in festen Einbänden angelegt werden.
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Zitierungen von § 53 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...
§ 59 PStGAV
... technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei kann von der Benutzung der in § 53 dieser Verordnung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. In Zweitbüchern, die auf diese ...
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