(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde gibt das Zweitbuch im Falle des §
44a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an den Standesbeamten ab. Dieser vermerkt in ihm unter Hinweis auf die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß es an die Stelle des in Verlust geratenen Heirats-, Geburten- oder Sterbebuchs getreten ist.
(2) Der Standesbeamte bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem bisherigen Zweitbuch übereinstimmen, daß sie vollständig sind, und daß das neu angelegte Zweitbuch an die Stelle des früheren Zweitbuchs getreten ist. Die einzelnen Einträge sind nicht zu beglaubigen. Er übergibt das neue Zweitbuch der zuständigen Verwaltungsbehörde.