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§ 55 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 55



Der Standesbeamte, der ein in Verlust geratenes Zweitbuch neu anlegt (§ 44a Abs. 2 des Gesetzes), bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem Erstbuch übereinstimmen. Im übrigen ist § 54 Abs. 2 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 55 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...
§ 72a PStGAV
... Abschriften sind Zweitstücke anzulegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzuwenden. (4) Beglaubigte ...