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§ 56 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 56



(1) Die nach § 44b des Gesetzes neu angelegten Heirats-, Geburten- und Sterbebücher sowie die dazu gehörigen Zweitbücher sind nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschließen, wenn anzunehmen ist, daß sämtliche Einträge wieder hergestellt sind. Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag des Standesbeamten die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Stellt sich später heraus, daß ein Eintrag nicht erneuert ist, so kann er nachträglich erneuert werden. § 44b Abs. 5 des Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Das neu angelegte Zweitbuch ist der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen.

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Zitierungen von § 56 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...