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§ 57 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 57



Für den nach § 44b des Gesetzes neu anzulegenden Familienbücher ist der Vordruck L oder L 1 zu verwenden. Für die übrigen neu anzulegenden Personenstandsbücher sind Vordrucke zu verwenden, die als Anlagen Ern. A, Ern. B und Ern. C - Anlagen 13 bis 15 - dieser Verordnung beigefügt sind; sie können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.

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Zitierungen von § 57 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern.  ...
Anlage 13 PStGAV (zu § 57)
Anlage 14 PStGAV (zu § 57)
Anlage 15 PStGAV (zu § 57)