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§ 58 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 58



(1) Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern.

(2) Ist ein vor dem 1. Januar 1958 geführtes Familienbuch in Verlust geraten, so wird nur der Heiratseintrag erneuert.

 
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