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§ 59 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 59



Mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde dürfen für die Herstellung der in § 44a Abs. 2 des Gesetzes genannten neuen Zweitbücher technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei kann von der Benutzung der in § 53 dieser Verordnung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. In Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt sind, brauchen abweichend von § 44 Abs. 3 des Gesetzes nach der Herstellung personenstandsrechtliche Änderungen nicht beigeschrieben und Abschriften der ergänzten Einträge nicht eingefügt zu werden, sofern die die Bücher aufbewahrende Verwaltungsbehörde die Mitteilungen über solche Änderungen in besonderer Form aufbewahrt. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entsprechenden Nebenregister.

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Zitierungen von § 59 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72a PStGAV
... sind Zweitstücke anzulegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzuwenden. (4) Beglaubigte Abschriften ...