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§ 61 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 61



Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch

1.
für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister,

2.
für die im Lande Baden-Württemberg geführten Familienregister,

3.
für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher.

Für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vorschriften.