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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 68 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 68
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Prüfung der Ehefähigkeit | |
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 33 Euro |
wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 55 Euro |
2. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 17 Euro |
3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen hat | 33 Euro |
4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG | 55 Euro |
5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag | 33 Euro |
6. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 33 Euro |
7. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 17 Euro |
8. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder dem Buch für Todeserklärungen | 7 Euro |
9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch | 8 Euro |
10. für die Erteilung eines Geburtsscheines | 5 Euro |
11. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 7 Euro |
12. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung | 7 Euro |
13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 8 bis 11 |
14. für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch | 5 Euro |
15. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand | 17 bis 55 Euro |
16. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 5 Euro. |
(2) An Auslagen sind zu erheben
- 1.
- Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr,
- 2.
- die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,
- 3.
- bei einer Eheschließung die auf Wunsch der Eheschließenden veranlaßten Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
- 4.
- die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
Zitierungen von § 68 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 PStGAV
... Für Amtshandlungen des Standesbeamten sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu erheben. (2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1168/a16616.htm