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§ 68 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 68



(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Prüfung der Ehefähigkeit 
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder
b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
33 Euro
wenn ausländisches Recht zu beachten ist55 Euro
2. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt17 Euro
3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem
anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Eheschließung
entgegengenommen hat
33 Euro
4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei
lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG
55 Euro
5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag33 Euro
6. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer33 Euro
7. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften
17 Euro
8. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch,
dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder
dem Buch für Todeserklärungen
7 Euro
9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges
aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem
in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten
Familienbuch
8 Euro
10. für die Erteilung eines Geburtsscheines5 Euro
11. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde7 Euro
12. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung7 Euro
13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde,
wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 8 bis 11
14. für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch5 Euro
15. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder
Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige
Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
17 bis 55 Euro
16. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie5 Euro.


(2) An Auslagen sind zu erheben

1.
Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr,

2.
die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,

3.
bei einer Eheschließung die auf Wunsch der Eheschließenden veranlaßten Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

4.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.



 

Zitierungen von § 68 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 PStGAV
... Für Amtshandlungen des Standesbeamten sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu erheben. (2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der ...