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§ 72 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 72



(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist, werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin geführt.

(2) Falls der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.

(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesbeamten zu übermitteln wären, der seinen Amtssitz in einem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet hat, sind dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Fertigung von Hinweisen dienen würden.

(4) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund deren nach Absatz 1 oder 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muß; er führt hierüber eine Kartei.

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Zitierungen von § 72 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 PStGAV
... die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1974 aus anderen als den in § 72 Abs. 1 genannten Gebieten gesammelten Personenstandsbücher, Standesregister und ...