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§ 72a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 72a



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß für die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher (Erst- und Zweitstücke) und beglaubigten Abschriften.

(2) Soweit die Einträge in den in Absatz 1 genannten Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

(3) Von den Personenstandsbüchern, von denen kein Zweitstück übergeben wurde, und von den beglaubigten Abschriften sind Zweitstücke anzulegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Beglaubigte Abschriften erhalten die Überschrift:

"Beglaubigte Abschrift aus dem Register der ... des belgischen (niederländischen) Standesamts ... jetzt Standesamt ...".

Die Bescheinigung am Schluß der Abschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Register der ... wird hiermit beglaubigt.


..., den ...


(Siegel) Der Standesbeamte


... ."

(5) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu verwenden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben; in den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.