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Anlage 28 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Anlage 28 (zu § 26)



siehe BGBl. I 2007 S. 2009





 

Frühere Fassungen von Anlage 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 28 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 PStGAV (vom 28.08.2007)
... (Absatz 1) erfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck, der als Anlage K - Anlage 28 - dieser Verordnung beigefügt ist, eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt." 2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst: „Anlage 28 (zu § 26)  ... 2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst: „Anlage 28 (zu § 26) (Formular siehe BGBl. I 2007, S. 2009)". (2) Die Zweite ...