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Änderung § 21 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 | |
(Text alte Fassung) (1) Ändert sich die Zuständigkeit für die Führung des Familienbuchs (§ 13 des Gesetzes), so fordert der nunmehr zuständige Standesbeamte das Familienbuch von dem bisher zuständigen Standesbeamten an. (2) Die Meldebehörden teilen den Zuzug jeder verheirateten oder verheiratet gewesenen Person dem zuständigen Standesbeamten innerhalb einer Woche mit. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Standesamtsbezirke, so teilt die Meldebehörde auch den Umzug von einem Standesamtsbezirk in einen anderen mit. (3) Ist die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin für die Führung des Familienbuchs am 3. Oktober 1990 auf einen Standesbeamten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergegangen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages), so hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch dem zuständigen Standesbeamten zu übersenden oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anzufordern, sobald die Zuständigkeit bekannt wird. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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