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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 StPO § 111o, § 111p, § 230, § 267, § 314, § 329, § 330, § 340, § 341, § 378, § 412, § 459i, § 234, § 350, § 411

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 111o und 111p werden aufgehoben.

2.
In § 230 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist" eingefügt.

3.
In § 267 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

4.
In § 314 Absatz 2 werden die Wörter „mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers" durch die Wörter „Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

5.
§ 329 wird wie folgt gefasst:

„§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,

2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist oder

3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist.

Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen."

6.
§ 330 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen" durch die Wörter „zu laden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Angeklagte" die Wörter „noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" eingefügt und werden die Wörter „einer Hauptverhandlung" durch die Wörter „eines Hauptverhandlungstermins", die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

7.
§ 340 wird wie folgt gefasst:

„§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre."

8.
In § 341 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers" durch die Wörter „Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

9.
In § 378 Satz 1 werden die Wörter „mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt" durch die Wörter „Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

10.
§ 412 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden."

11.
§ 459i wird aufgehoben.

12.
In den §§ 234, 350 Absatz 2 Satz 1 und § 411 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger" durch die Wörter „Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

13.
Der Strafprozessordnung wird die aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Strafprozessordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften der Strafprozessordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Weggefallene Vorschriften erhalten keine Überschriften.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 2 BleiRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird wie folgt ...